FSK – Jugendfreigabe
Bedeutung der FSK-Freigaben
Bitte achten Sie beim Kartenkauf auf die Altersfreigabe der Filme!
*Als erziehungsberechtigt gelten (Pflege-) Eltern oder schriftlich von den Eltern autorisierte, volljährige Personen.
** Personensorgeberechtigt sind Personen, denen alleine oder gemeinsam mit anderen Personen (Eltern) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Eine Übertragung der Personensorge ist ausschließlich dem Jugendgericht vorbehalten!
Grundlage ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG) in seiner aktuellen Fassung.
Auch bei ausdrücklicher Einverständiserklärung der Erziehungsberechtigten, kann der Besuch in den rot markierten Fällen leider nicht gestattet werden!
Kinobetreiber sind verpflichtet diese Bestimmungen einzuhalten und, soweit erforderlich, das Alter von Kinogästen zu überprüfen. Auch beim Online-Ticketkauf sind die Altersfreigaben zu beachten. Bei Missachtung besteht kein Anspruch auf Stornierung oder Rückzahlung.
Kinder und Jugendliche dürfen nur solche Filme sehen, die für ihre Altersstufe freigegeben sind.
Die Altersbeschränkungen gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern oder Erziehungsbeauftragte Minderjährige begleiten. Eine Ausnahme ist, wenn Kinder zwischen 6 und 12 Jahren in Begleitung ihrer Eltern (Personensorgeberechtigten) einen Film besuchen, der mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gekennzeichnet ist (Parental Guidance). Ist lediglich eine erziehungsbeauftragte Person dabei, gilt die Ausnahme nicht.